Auswirkungen auf unser Produktprogramm
Bei den durch Von Roll hergestellten Produkten handelt es sich um Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse:

Stoffe

Beispiele für Stoffe aus unserem Lieferprogramm: z.B. Reaktiv-Verdünner für Tränk- und Träufelharze oder Isocyanathärter für Vergussmassen.

Stoffe stellen wir in der Regel nicht selbst her, wir sind also nicht der Hersteller im Sinne von REACH. Damit unterliegen wir auch nicht der Pflicht zur Registrierung des Stoffes.

Eine Ausnahme stellen die von uns hergestellten Polymere dar, die zum Beispiel als Kunstharze in unseren Tränk- und Träufelharzen oder in unseren Laminaten eingesetzt werden. Per Definition sind diese Polymere als solche aber von der Registrierungspflicht unter REACH ausgenommen, die zugehörigen Monomere und andere Reaktanden werden von uns, falls notwendig, vorregistriert.

Wenn wir registrierte Stoffe in unseren Produkten (Zubereitungen und Erzeugnissen) einsetzen und unseren Kunden liefern, sind wir als "nachgeschalteter Anwender" zu betrachten.

Soweit wir Stoffe aus dem Nicht-EU-Raum selbst importieren, werden wir diese gegebenenfalls durch unsere konzerneigene Alleinvertretung oder eine unserer Gesellschaften vorregistrieren. Wir gehen jedoch in der Regel davon aus, dass Nicht-EU-Hersteller von Stoffen diese über Importeure oder Alleinvertreter vor-registrieren und anschließend im Rahmen der gültigen "Phase-in deadlines" (übergangsfristen) registrieren werden.

Zubereitungen

Beispiele aus unserem Lieferprogramm: Tränk- und Träufelharze, Vergussmassen, Lösemittel-Zubereitungen (Verdünnungen),

Zubereitungen (zukünftig auch als "Mischung" unter GHS bezeichnet) stellen einen wichtigen Bereich unseres Lieferprogramms dar. Zubereitungen als solche unterliegen keiner Registrierpflicht.

Bei Produktion der Zubereitung innerhalb der EU können sich für uns zwei Rollen ergeben:

Bei Einsatz von Stoffen aus dem EU-Raum in Zubereitungen sind wir lediglich Verwender und werden damit als sogenannter "nachgeschalteter Anwender" im Sinne von REACH betrachtet. Wir haben damit selbst keine Registrierungspflichten zu erfüllen. Wir müssen jedoch sicherstellen, dass unsere Stofflieferanten die Vorregistrierung und Registrierung für die von ihnen gelieferten Stoffe durchführen. Dieses werden wir durch entsprechende schriftliche Anfragen versuchen, sicherzustellen.

Soweit wir fertige Zubereitungen aus unseren Standorten in nicht EU-Ländern in die EU liefern, wird Von Roll eine speziell für diesen Zweck gegründete Gesellschaft als Alleinvertreter bestellen. Diese Gesellschaft übernimmt dann die notwendigen Vorregistrierungen und Registrierungen unter REACH. Die Kunden in der EU werden durch die Alleinvertretung entsprechend schriftlich informiert und werden zu nachgeschalteten Anwendern (downstream user) im Sinne von REACH. Sie können damit weiter direkt aus dem Nicht-EU-Raum beliefert werden.

Erzeugnisse

Beispiele für Erzeugnisse aus unserem Lieferprogramm sind Laminate, Schichtpreßstoffe, Lackdrähte, Klebebänder, Teile aus Verbundwerkstoffen hergestellt, Pre-Pregs oder Glimmer-Bänder.

Erzeugnisse als solche unterliegen keiner Registrierungspflicht.

Lediglich bei einer beabsichtigten Freisetzung eines Stoffes während des normalen und bestimmungsgemäßen Gebrauchs besteht Registrierungspflicht (nur soweit der freigesetzte Stoff nicht bereits registriert wurde und die untere Mengenschwelle von 1 Tonne pro Jahr überschritten wird). In unseren Erzeugnissen erfolgt in der Regel keine beabsichtigte Freisetzung von Stoffen im Sinne von REACH.

Außerdem besteht ab 2011 eine Meldepflicht für den Produzenten oder Importeur, wenn besonders besorgniserregende Stoffe aus der sog. "Kandidatenliste" oder später dem entsprechenden, jeweils aktualisierten Anhang XIV der REACH-Verordnung oberhalb einer festgelegten Grenze (0,1% bezogen auf das Gewicht) in dem Erzeugnis enthalten sind. Diese Stoffe werden als "SVHC"-Stoffe bezeichnet. Gegenüber gewerblichen und industriellen Verwendern bestehen Informationspflichten über diese Stoffe.