Willkommen bei Von Roll


Organisationsreglement
Organisationreglement der Von Roll Holding AG
Artikel 1 GLIEDERUNG DES KONZERNS

Führungsstruktur,
rechtliche Struktur

Der Konzern gliedert sich in eine Führungsstruktur und eine rechtliche Struktur. Beide Strukturen werden wenn möglich deckungsgleich ausgestaltet. Bezüglich Führungsverantwortung und Dienstweg hat die Führungsstruktur Vorrang.

1.1 Führungsstruktur

Führungsebene
Verwaltungsrat

In diesem Reglement werden die ersten zwei Führungsebenen geregelt.

Die Führungsebene Verwaltungsrat besteht aus dem Verwaltungsrat der Von Roll Holding AG und seinem Präsidenten. Der Verwaltungsrat trägt die Verantwortung für die Oberleitung der Gesellschaft, die Ausgestaltung der Organisation, des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung.


Führungsebene
Konzernleitung

Die Führungsebene Konzernleitung besteht aus dem Chief Executive Officer ("CEO"), dem Chief Financial Officer ("CFO") sowie etwaigen weiteren, durch den Verwaltungsrat ernannten Mitgliedern. Dem CEO obliegt die Verantwortung für die operationelle Geschäftsführung des Konzerns. In der Ausübung der Geschäftsführung wird er durch die übrigen Mitglieder der Konzernleitung sowie die Leiter der von ihm bestimmten Konzernfunktionen unterstützt.

1.2 Rechtliche Struktur

Von Roll Konzern

Der Von Roll Konzern besteht rechtlich aus der Von Roll Holding AG sowie einigen weiteren Konzerngesellschaften (Von Roll Management AG, Von Roll Stahlgiesserei AG, Von Roll Immobilien AG, usw.).

Von Roll Holding AG

Die Von Roll Holding AG ist die finanzielle Dachgesellschaft des Konzerns.

Konzerngesellschaften

Als Konzerngesellschaften gelten alle juristisch selbständigen Gesellschaften, an welchen die Von Roll Holding AG direkt oder indirekt kapitalmässig und/oder stimmenmässig mit mehr als 50 % beteiligt ist und für welche die Führungsverantwortung beim Von Roll Konzern liegt

Artikel 2 VERWALTUNGSRAT

2.1 Allgemeines

Konstituierung

Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst. Er wählt jedes Jahr in der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte

- den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder des Audit Committee, für das besondere Reglemente bestehen.

Der Verwaltungsrat bezeichnet einen Protokollführer, der nicht Mitglied des Verwaltungsrates zu sein braucht.


Verwaltungsratsmandate
in Drittfirmen

Beabsichtigt ein Mitglied des Verwaltungsrates ein Verwaltungsratsmandat bei einem anderen Unternehmen gleicher oder verwandter Branchen anzunehmen, so ist der Präsident zur Vermeidung allfälliger Interessenkonflikte im Voraus zu konsultieren. Im Zweifelsfall entscheidet der Verwaltungsrat, ob eine Interessenkollision vorliegt, welche die Annahme des betreffenden Mandates als nicht zweckmässig erscheinen lässt.

Schweigepflicht

Die Verhandlungen des Verwaltungsrates haben vertraulichen Charakter. Die Schweigepflicht besteht nicht nur während der Amtsdauer, sondern auch nach dem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes. Von Informationen betreffend die Gesellschaft und Konzerngesellschaften dürfen Mitglieder des Verwaltungsrates und der Konzernleitung nur zur Wahrung der Interessen der Gesellschaft und der Konzerngesellschaften Gebrauch machen.

Interessenkollision

Sieht sich ein Mitglied des Verwaltungsrates veranlasst, Interessen zu wahren, die zu einer Kollision mit den Interessen der Gesellschaft oder den Konzerngesellschaften führen könnten, ist es verpflichtet, den Verwaltungsrat unverzüglich auf die mögliche Interessenkollision aufmerksam zu machen und bei entsprechenden Beschlüssen in den Ausstand zu treten.

Rückgabe von Akten

Die den Mitgliedern des Verwaltungsrates übergebenen Verwaltungsratsakten sind - soweit noch vorhanden und als vertraulich bezeichnet - beim Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat von diesen oder im Falle des Todes eines Verwaltungsratsmitgliedes von den Hinterbliebenen zurückzugeben.

Mandatsniederlegung

Jedes Verwaltungsratsmitglied ist verpflichtet, sein Mandat spätestens an der ordentlichen Generalversammlung desjenigen Kalenderjahres niederzulegen, das dem Kalenderjahr folgt, in das die Vollendung seines 72. Altersjahres fällt.

Entschädigung

Der Verwaltungsrat setzt die Entschädigung für seine Mitglieder fest.

Für besondere Inanspruchnahme, wie namentlich des Präsidenten und gegebenenfalls der übrigen Mitglieder, legt der Verwaltungsrat von Fall zu Fall angemessene besondere Entschädigungen fest.

Reisekosten sind zu erstatten.


Übertragung der
Geschäftsführung

Der Verwaltungsrat kann unter Vorbehalt von Art. 25 der Statuten die Geschäftsführung gemäss Art. 26 der Statuten ganz oder teilweise an eines oder mehrere seiner Mitglieder oder an Drittpersonen übertragen.

2.2 Verwaltungsratssitzungen

Anzahl Sitzungen

Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es der Geschäftsgang erfordert.

Der Verwaltungsrat versammelt sich ausserdem auf schriftliches Verlangen eines seiner Mitglieder.


Einberufung

Die Einladung zu einer Sitzung erfolgt schriftlich mindestens fünf (5) Tage vorher.

In Fällen, die der Präsident als dringend erachtet, können Sitzungen auch ohne Einhaltung der genannten Frist einberufen werden.

Der Präsident und der CEO sorgen für die Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrates und die rechtzeitige Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen.


Teilnahme des CEO und
CFO oder von Dritten

Der CEO, der CFO und etwaige weitere, durch den Verwaltungsrat bestimmte Mitglieder der Konzernleitung wohnen den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme bei, soweit nicht deren persönliche Verhältnisse zur Sprache kommen oder der Präsident deren Ausstand für bestimmte Verhandlungsgegenstände verfügt.

In begründeten Fällen kann der Präsident von sich aus oder auf Antrag des CEO oder eines Mitgliedes des Verwaltungsrates auch Drittpersonen als Auskunftspersonen oder Sachverständige zu Sitzungen des Verwaltungsrates oder zu einzelnen Traktanden einladen.


Traktandenliste

Der Präsident oder bei seiner Abwesenheit der Vizepräsident des Verwaltungsrats erstellen die Traktandenliste. Sie ist dem Einladungsschreiben beizufügen oder unverzüglich nachzusenden. Wünscht ein Mitglied des Verwaltungsrates, dass ein bestimmtes Geschäft behandelt wird, hat es dies rechtzeitig, in der Regel mindestens fünf (5) Tage vor der betreffenden Sitzung dem Präsidenten zu melden. Solche Geschäfte sind auf die ergänzende Traktandenliste zu setzen. Solche Ergänzungen der Traktandenliste sind den Mitgliedern des Verwaltungsrates spätestens vor der Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

Vorsitz

Den Vorsitz in den Verwaltungsratssitzungen führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident oder, falls dieser ebenfalls verhindert ist, ein anderes, vom Verwaltungsrat zu bestimmendes Mitglied.

Beschlussfähigkeit

Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Wird dieses Präsenzquorum nicht erreicht, ist er unter dem Vorbehalt beschlussfähig, dass alle abwesenden Mitglieder nachträglich dem betreffenden Antrag schriftlich zustimmen. Kein Präsenzquorum ist erforderlich für die Beschlussfassung des Verwaltungsrates über einen Kapitalerhöhungsbericht und für diejenigen Beschlüsse, die der öffentlichen Beurkundung bedürfen.

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse und trifft seine Wahlen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.

Jeder Verwaltungsrat hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht gestattet.


Zirkularbeschlüsse

Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg per Briefpost, Telex, Telefax oder Telegramm gefasst werden, sofern kein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Wird diese verlangt, fällt die schriftliche Beschlussfassung dahin.

Bei Zirkulationsbeschlüssen sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates um ihre Stellungnahme zu ersuchen. Solche Beschlüsse bedürfen des absoluten Mehrs aller Mitglieder des Verwaltungsrates und sind in das Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen.


Protokollführung

Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das über alle Verhandlungsgegenstände, alle zur Abstimmung gelangenden schriftlichen und mündlichen Anträge sowie die gefassten Beschlüsse Auskunft geben soll. Jeder Sitzungsteilnehmer ist berechtigt zu verlangen, dass sein vom Beschluss oder der Mehrheitsmeinung abweichendes Votum im Protokoll mit Namensangabe vermerkt wird. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

Allen Mitgliedern des Verwaltungsrates, dem CEO, dem CFO und etwaigen weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrates wird nach Ausfertigung des Protokolls ein Exemplar zugestellt.


2.3 Aufgaben und Kompetenzen

Oberste Leitung und
Aufsicht über die
Geschäftsführung

Dem Verwaltungsrat obliegt die oberste Leitung, die Aufsicht über die Geschäftsführung der Gesellschaft und des Konzerns, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Er erlässt Richtlinien über die Geschäftspolitik und lässt sich über den Geschäftsgang regelmässig orientieren. Er kann dem CEO Aufträge und Weisungen erteilen.

Der Verwaltungrat entscheidet über alle Angelegenheiten, die durch Gesetz oder Statuten nicht der Generalversammlung vorbehalten oder die nach Massgabe der Statuten, dieses Organisationsreglementes oder der Kompetenzordnung nicht dem Verwaltungsrat und/oder der Konzernleitung oder anderen Personen, die den vorgenannten Instanzen nicht angehören, übertragen sind.

Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:


Einberufung und
Vorbereitung der GV

Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen sowie Erstellung des Jahresberichtes.

Vorbereitung aller Geschäfte der Generalversammlung.


Vollzug der GV-Beschlüsse

Anordnung des Vollzugs der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse.

Erlass von Reglementen

Festlegung der Organisation, Erlasse und Abänderung von Reglementen für die Führungsstruktur und die rechtliche Struktur des Konzerns insbesondere des Organisationsreglementes sowie der Kompetenzordnung.

Erlass grundlegender Führungsrichtlinien.


Konzernstrategie, Mittelfristplanung

Festlegung, Prüfung und Genehmigung der Strategie und mittelfristigen Planung (Unternehmensplan) des Konzerns.

Jahresbudget,
Jahresrechnung

Prüfung und Genehmigung des jährlichen Budgets (einschliesslich Investitions- und Finanzierungsbudgets) sowie der Jahresrechnung der Gesellschaft.

Ernennung und
Abberufung Konzernleitung

Ernennung und Abberufung des CEO , des CFO sowie etwaiger weiterer Mitglieder der Konzernleitung; Zustimmung zu wichtigen Änderungen der Anstellungsbedingungen.

Auskunftsrecht

Jedem einzelnen Mitglied des Verwaltungsrates steht ein Auskunftsrecht über alle Angelegenheiten der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft zu.

Falls ein Mitglied des Verwaltungsrates ausserhalb der Sitzungen Auskunft oder Einsichtnahme in Geschäftsdokumente wünscht, hat es dieses Begehren an den Präsidenten des Verwaltungsrates zu richten; vorbehalten bleibt ein anderslautender Beschluss des Verwaltungsrates, womit einzelnen Mitgliedern des Verwaltungsrates gestattet wird, die gewünschten Auskünfte ohne vorherige Benachrichtigung des Präsidenten des Verwaltungsrates direkt einzuholen.


Kenntnisnahme von
Revisionsberichten

Kenntnisnahme der Berichte des Audit Committee und der externen Revisionsstelle, welche die Gesellschaft und die Konzernrechnung betreffen.

Unterschriftenregelung

Erteilung der rechtsverbindlichen Unterschriften für die Gesellschaft.

Finanz- und Rechnungs-
wesen des Konzerns

Ausgestaltung und Kontrolle des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung im Konzern.

Anleihen / Ausgabe von
Aktien, Obligationen und
Partizipationsscheinen

Entscheid über die Aufnahme von Anleihen im Konzern sowie Entscheid über die Verwendung ausgegebener Beteiligungspapiere; Genehmigung der Bedingungen für die Ausgaben von Aktien, Obligationen und Partizipationsscheinen im Konzern.

Verschuldungsgrad

Entscheid im Falle einer länger als 30 Tage andauernden Überschreitung des für das betreffende Jahr budgetierten Verschuldungsgrades (= Verhältnis Fremdkapital zu Gesamtkapital in %) des Konzerns um mehr als 3% (z.B. Verschuldungsgrad von 71% statt der budgetierten 67%).

Kompetenzordnung

Hinsichtlich der Regelung der Aufgaben und Kompetenzen im Einzelfall gelten die Bestimmungen der Kompetenzordnung.

Audit Committee

Einberufung des Audit Committee in besonderen Fällen.

Artikel 3 PRÄSIDENT DES VERWALTUNGSRATES

3.1 Aufgaben und Kompetenzen

Aufgaben und Kompetenzen

Der Präsident des Verwaltungsrates unterrichtet und berät sich durch regelmässige Fühlungnahme und Aussprachen mit dem Vorsitzenden der Konzernleitung über alle wichtigen Geschäfte sowie Fragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt oder die von grosser Tragweite sind.

Zu den Aufgaben und Kompetenzen des Präsidenten des Verwaltungsrates gehören insbesondere:


Vorbereitung und Einladung
zur GV und Sitzungen des VR

- Festsetzung und Vorbereitung der Traktanden für die Generalversammlung der Gesellschaft sowie für die Sitzungen des Verwaltungsrates; Einberufung des Verwaltungsrates zu Sitzungen;

Leitung der VR-Sitzungen

- Leitung der Generalversammlungen und der Verwaltungsratssitzungen;

Vollzug der GV-Beschlüsse

- Anordnung und Überwachung des Vollzugs der Beschlüsse der Generalversammlung;

Vollzug der VR-Beschlüsse

- Überwachung der Einhaltung der Beschlüsse des Verwaltungsrates sowie der vom Verwaltungsrat genehmigten geschäftspolitischen Richtlinien und Reglemente;

Aufsicht über Konzernleitung

- laufende Aufsicht und Kontrolle über den Geschäftsgang und die Tätigkeit der Konzernleitung;

Anstellungen, Entlassungen

- Stellung von Anträgen an den Verwaltungsrat auf Anstellung und Entlassung des CEO , des CFO sowie etwaiger weiterer Mitglieder der Konzernleitung.

Ad hoc Publizität

- Beachtung sämtlicher Vorschriften der ad hoc Publizität in Zusammenarbeit mit dem CEO

Stellvertretung

Sollte der Präsident des Verwaltungsrates durch Krankheit oder längere Abwesenheit an der Ausübung seiner Funktionen verhindert sein, so gehen diese für die Dauer der Abwesenheit des Präsidenten an den Vizepräsidenten oder, bei dessen Verhinderung, an ein vom Verwaltungsrat zu bezeichnendes Mitglied über.

3.2 Präsidialentscheide

Präsidialentscheide

In dringenden und unabwendbaren Fällen kann der Präsident ausnahmsweise Geschäfte, die in die Kompetenz des Verwaltungsrates fallen, durch Präsidialentscheid erledigen, sofern wesentliche Interessen der Gesellschaft nicht anders gewahrt werden können.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind in einem solchen Fall nachträglich unverzüglich schriftlich zu unterrichten, und der betreffende Entscheid ist im Protokoll der nächstfolgenden Sitzung festzuhalten.


Artikel 4 KONZERNLEITUNG

Geschäftsführung des
Konzerns

Der Konzernleitung obliegt die operative und ständige Geschäftsführung des Von Roll Konzerns.

Die Konzernleitung führt die Geschäfte der Gesellschaft und des Konzerns nach Massgabe der Gesetze, der Statuten, dieses Organisationsreglements, der Kompetenzordnung sowie weiterer Richtlinien und Weisungen des Verwaltungsrates.


Grundsätze des
Entscheidungsrechtes der
Konzernleitung

Die Konzernleitung entscheidet

- in allen Angelegenheiten, in denen nach diesem Organisationsreglement oder der Kompetenzordnung eine Beschlussfassung durch die Konzernleitung vorgesehen ist; und ausserdem

- in allen Angelegenheiten, die konzernrelevante Bedeutung oder Auswirkungen haben.

Sodann entscheidet die Konzernleitung hinsichtlich Wahl und Entlassung des Kaders der Konzerngesellschaften.


Vorbereitungs- und
Informationspflichten

Die Konzernleitung ist verantwortlich für die Vorbereitung zur Entscheidfindung durch den Verwaltungsrat bei

- der Formulierung der Konzernstrategie und der Zuweisung der mittel- und langfristigen finanziellen Mittel;

- der Beurteilung der Ziele, der längerfristigen Pläne und wichtiger Projekte der Konzerngesellschaften und Konzernfunktionen;

- der Gestaltung der Organisationsstruktur der Von Roll Holding AG, bedeutender Konzerngesellschaften sowie Konzernfunktionen;

- der Festlegung von Salär- und Bonussystemen und der Altersvorsorge im Konzern;

- der Festlegung der Corporate Identity;

- der Benachrichtigung des Verwaltungsrates im Falle einer nicht bloss kurzfristigen Überschreitung des budgetierten Verschuldungsgrades (Art. 2.3);

- der Vorbereitung der durch den Verwaltungsrat zu behandelnden Geschäfte.

Der CEO sorgt für die laufende Information des Präsidenten des Verwaltungsrates über den Geschäftsgang sowie alle wichtigen Fragen und Ereignisse.

Hinsichtlich der Regelung der Aufgaben und Kompetenzen gelten im Einzelfall die Bestimmungen der Kompetenzordnung


Artikel 5 AUDIT COMMITTEE

5.1 Allgemeines

Definition und Zielsetzung

Das Audit Committee ist ein ständiger Ausschuss des Verwaltungsrates der Von Roll Holding AG. Es unterstützt den Verwaltungsrat bei der Wahrnehmung seiner Verantwortung für den Konzern in den Bereichen der finanziellen Berichterstattung, der angewandten Normen und Systeme der Rechnungslegung sowie der externen Revisionsstelle. Durch die Tätigkeit des Audit Committee wird der Verwaltungsrat indessen nicht entbunden von seinen gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Art. 716a, Ziff. 3 OR).

Bestellung, Abberufung und
Amtsdauer

Das Audit Committee besteht aus drei Mitgliedern, die dem Verwaltungsrat der Von Roll Holding AG angehören und von diesem auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Voraussetzung ihrer Wahl ist, dass sie nicht aktiv in der Geschäftstätigkeit des Konzerns involviert sind. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Mindestens ein Mitglied soll fundierte Kenntnisse im Finanz- und Rechnungswesen und/oder der Revision haben. Abberufung der Mitglieder des Audit Committee erfolgt durch den Verwaltungsrat. Das Audit Committee konstituiert sich selbst.

Sitzungen, Protokollführung,
Beschlussfähigkeit

Das Audit Committee versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens zweimal jährlich. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten des Audit Committees oder in besonderen Fällen durch Verwaltungsratsbeschluss. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 2 Mitgliedern erforderlich. Dem Präsidenten steht der Stichentscheid zu. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.

5.2 Aufgaben und Kompetenzen

Rechnungslegung

Zu den Aufgaben des Audit Committee gehören insbesondere:

- Rechnungslegung, Beurteilung und Überwachung der Effizienz des Rechnungslegungssystems, der Effizienz der finanziellen Information und der notwendigen internen Kontrollinstrumente.

- Sicherstellung der Einhaltung der Rechnungslegungsgrundsätze des Konzerns. Beurteilung der Auswirkungen von Abweichungen.


Halbjahres- und
Jahresabschluss

- Durchsicht und Kontrolle der Halbjahres- und Jahresrechnung, insbesondere hinsichtlich Rechnungslegungsgrundsätzen (wie Rückstellungen, stille Reserven, Abschreibungsmodalitäten, Bewertungsfragen der Aktiven und Passiven sowie Genehmigung oder Ablehnung von Abweichungen), bevor diese dem Verwaltungsrat vorgelegt werden.

Revisionsstelle

- Mitwirkung bei der Auswahl und Ernennung der Revisionsstelle bzw. des Konzernprüfers zuhanden des Verwaltungsrates mit entsprechender Antragsstellung an die Generalversammlung.

- Beurteilung von Inhalt und Umfang des Prüfungsprogrammes und der Prüfungsergebnisse aufgrund der Berichterstattung der Revisionsstelle.

- Anordnen von Zusatz- oder Nachrevisionen bezüglich Einzelfragen oder Spezialproblemen.


Sonstige Aufgaben

- Beurteilung von finanziellen Transaktionen, die nicht in den Rahmen der ordentlichen Geschäftsaktivitäten fallen.

- Entgegennahme und Diskussion des jährlichen Berichtes über wichtige, drohende, pendente und erledigte Rechtsfälle mit erheblichen finanziellen Auswirkungen.

- Überprüfung der Massnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Betrug, illegalen Handlungen oder Interessenkonflikten.


Berichterstattung an den
Verwaltungsrat

Der Präsident des Audit Committee erstattet anlässlich der Sitzungen des Verwaltungsrates mündlich Bericht über die Tätigkeit des Audit Comittee. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates erhält auf Verlangen eine Kopie des Protokolls der Sitzungen des Audit Committee zur Einsicht.

Artikel 6 EINSCHRÄNKUNGEN FÜR DEN HANDEL MIT AKTIEN

Definition von Transaktionen

Als Transaktion gilt jeder direkte oder indirekte Erwerb und/oder Verkauf von Aktien der Von Roll Holding AG
Definition kursrelevanter

Tatsachen


Kursrelevant sind alle Tatsachen, die geeignet sind, zu einer erheblichen Veränderung der Kurse der Aktien der Von Roll Holding AG zu führen. Hierzu zählen die Finanzergebnisse, ausserordentliche Ereignisse, Vorschläge oder Besprechungen über bedeutende Investitionen oder Devestitionen, usw.

Regelungen für sämtliche
Mitarbeitenden

Jede Transaktion ist so lange zu unterlassen, als der betreffende Mitarbeitende über kursrelevante Informationen verfügt.

Zusätzliche Einschränkungen
für die Mitglieder des
Verwaltungsrates und der
Konzernleitung

Transaktionen zwischen dem 31. Dezember und der darauf folgenden Ankündigung des Jahresergebnisses sowie zwischen dem 30. Juni und der darauf folgenden Ankündigung des Halbjahresergebnisses sind zu unterlassen (Sperrzeiten). Während der Sperrzeiten dürfen keine Empfehlungen hinsichtlich der Aktien der Von Roll Holding AG abgegeben werden.

Meldung von Transaktionen

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates und der Konzernleitung hat eine Erklärung betreffend die Offenlegung von Management-Transaktionen der SWX Swiss Exchange zu unterzeichnen und erfolgte Transaktionen unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Formulars innerhalb von zwei Börsentagen nach Abschluss des entsprechenden Geschäfts zu melden.

Artikel 7 INKRAFTTRETEN

Dieses Reglement wurde vom Verwaltungsrat am 20. Oktober 2005 beschlossen und sofort in Kraft gesetzt. Es ersetzt das Organisationsreglement in der Fassung vom 22. Dezember 2003.

Contact
Sven Ohligs
Head of Communications & Investor Relations
T: +41 (44) 204 3031
F: +41 (44) 204 3039
investor@vonroll.com
Von Roll Holding AG
Steinacherstrasse 101
CH-8804 Au / Wädenswil
Schweiz

© 2008 Von Roll Holding AG