Die Statuten der Gesellschaft enthalten keine Stimmrechtsbeschränkungen und weichen hinsichtlich der Stimmrechtsvertretung nicht vom Gesetz ab. Die Generalversammlung fasst die Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit absoluter Mehrheit der an der Versammlung abgegebenen Aktienstimmen, unter Ausschluss der leeren und ungültigen Stimmen. Diese Regelung gilt, soweit nicht zwingende Bestimmungen des Gesetzes oder Bestimmungen der Statuten etwas anderes vorsehen. Jede Aktie berechtigt an der Generalversammlung zu einer Stimme.
Ein Beschluss der Generalversammlung über die Auflösung der Gesellschaft ohne Liquidation bedarf mindestens zweier Drittel der vertretenen Stimmen und der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte. Im übrigen gelten für Generalversammlungsbeschlüsse gemäss Statuten die gesetzlichen Quoren nach Art. 703 und 704 Obligationenrecht.
Betreffend Einberufung der Generalversammlung weicht die statutarische Regelung nicht vom Gesetz ab. Die ordentliche Generalversammlung der Aktionäre findet jährlich statt, und zwar spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres. Sie wird vom Verwaltungsrat einberufen. Die Einladung der Aktionäre erfolgt durch einmalige Publikation der Einladung zur Generalversammlung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie in der Neuen Zürcher Zeitung und in Finanz und Wirtschaft. Ein oder mehrere Aktionäre, die zusammen mindestens den zehnten Teil des Aktienkapitals vertreten, können die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen; ausserordentliche Generalversammlungen haben innerhalb von 90 Tagen nach dem Eingang solcher Begehren stattzufinden.
Aktionäre, die zusammen Aktien im Nennwert von mindestens CHF 1 Million vertreten, können bis spätestens 60 Tage vor dem Versammlungstag die Traktandierung von Verhandlungsgegenstanden verlangen. Das Begehren hat schriftlich zu erfolgen.
Das Aktienkapital der Gesellschaft setzt sich ausschliesslich aus Inhaberaktien zusammen, weshalb kein Aktienbuch geführt wird.