Die Von Roll Holding AG legt fest, dass ein Übernehmer zu einem öffentlichen Kaufangebot gemäss den Artikeln 32 und 52 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) vom 24. März 1995 verpflichtet ist. Der Grenzwert wird nicht angehoben.
Für Verwaltungsrat und Konzernleitung bestehen keine wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen im Falle eines Kontrollwechsels. Die Statuten beinhalten keine Kontrollwechselklauseln zugunsten von Mitgliedern des Verwaltungsrats und/oder der Konzernleitung.